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Feste Niederlassung eines Schweizer Unternehmens in Frankreich: Was sich durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Toulouse ändert

International

Am 25. Juni 2026 bestätigte das Verwaltungsberufungsgericht (CAA) von Toulouse in der Rechtssache Sté Ceremed Swiss (Nr. 24TL01882) das Vorliegen einer Betriebsstätte in Frankreich für ein Schweizer Unternehmen und bestätigte dabei das von der Steuerbehörde eingeleitete Beitreibungsverfahren.

Für konzernartige Unternehmensgruppen mit Sitz in Frankreich und der Schweiz verdeutlicht diese Entscheidung konkret die Wachsamkeit, die die Steuerbehörden an den Tag legen, sobald ein ausländisches Unternehmen tatsächlich eine Leitfunktion auf französischem Hoheitsgebiet ausübt.

Was ist eine Betriebsstätte?

Im internationalen Steuerrecht bezeichnet der Begriff „feste Niederlassung“ eine feste Geschäftseinrichtung, über die ein Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Konkret kann ein im Ausland ansässiges Unternehmen in Frankreich besteuert werden, sobald es dort über eine ausreichende materielle oder personelle Organisation verfügt, um eine eigenständige Tätigkeit auszuüben. Die Gerichte beurteilen diese Sachlage anhand einer Reihe von Indizien: Ort der Geschäftsentscheidungen, Vorhandensein eines Vertreters, der befugt ist, das Unternehmen zu vertreten, Standort der Buchhaltung sowie das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines ausländischen Hauptsitzes.

Die Fakten: Hauptsitz in der Schweiz, französische Geschäftsführung

In diesem Fall hatte die Gesellschaft ihren rechtlichen Sitz in der Schweiz. Die Behörde hat jedoch anhand einer Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß Artikel L. 16 B des Steuerverfahrensgesetzes, dass sich die gesamten Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen am französischen Wohnsitz des Vertreters der Gesellschaft befanden, der dort etwa 75 % seiner Zeit verbrachte. Schon in der Satzung selbst war von einer Geschäftsführung aus Frankreich die Rede. Das Gericht schloss daraus, dass der Schweizer Sitz lediglich eine Domiziladresse ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit darstellte, und bestätigte die Festniederlassung in Frankreich; der vorübergehende Aufenthalt des Geschäftsführers in Marokko änderte daran nichts.

Zwei verfahrensrechtliche Punkte, die es zu beachten gilt

  1. Es wurde eine Doppelbesteuerung geltend gemacht, ein Verständigungsverfahren wurde jedoch nie eingeleitet. Das Unternehmen beanstandete eine Doppelbesteuerung mit der Schweiz, hatte jedoch keine Schritte bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 27 des französisch-schweizerischen Steuerabkommens unternommen. Da dieses im Abkommen vorgesehene Verfahren nicht in Gang gesetzt wurde, wurde das Vorbringen zurückgewiesen. Die Mahnung ist eindeutig: Das gütliche Verfahren ist eine Garantie, setzt jedoch ein formelles Vorgehen des Steuerpflichtigen innerhalb festgelegter Fristen voraus.
  2. Eine nicht ordnungsgemäße Zustellung macht die Nachforderung nicht ungültig. Der Steuerbescheid war an die französische Adresse der Betriebsstätte zugestellt worden, obwohl das Unternehmen bei seinem Schweizer Steuerberater einen Zustellungsbevollmächtigten benannt hatte. Das Gericht entschied, dass diese Unregelmäßigkeit zwar Auswirkungen auf die Verjährung oder die Fälligkeit der Steuer haben kann, jedoch weder die Ordnungsmäßigkeit des Veranlagungsverfahrens noch die Gültigkeit des Steuerbescheids selbst beeinträchtigt. Diese Unterscheidung, die in Artikel L. 281 des französischen Steuerverfahrensgesetzes festgelegt ist, verdeutlicht den Unterschied zwischen der Anfechtung der Besteuerung und der Anfechtung der Beitreibung.

Was dies für die französisch-schweizerischen Einrichtungen bedeutet

Aus dieser Entscheidung lassen sich drei wichtige Punkte ableiten:

  • Die wirtschaftliche Realität und den rechtlichen Sitz in Einklang bringen: Ein Firmensitz im Ausland reicht nicht aus, wenn die tatsächliche Geschäftsführung (d. h. Teams, Vertragsunterzeichnung, Führung der Bücher) in Frankreich stattfindet.
  • Die Aufteilung der Aufgaben dokumentieren: Dienstleistungsverträge, Nachverfolgung der Arbeitsabläufe, Begründung für den Standort der Führungskräfte: Eine aussagekräftige Dokumentation ist der beste Schutz vor einer Neueinstufung.
  • Die im Abkommen vorgesehenen Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unverzüglich einleiten: Das französisch-schweizerische Abkommen bietet einen Weg zur Lösung des Problems, muss jedoch aktiv und zügig in Anspruch genommen werden, um seinen Zweck zu erfüllen.

Die Zunahme von Telearbeit und grenzüberschreitenden Strukturen führt dazu, dass solche Konstruktionen sowohl häufiger vorkommen als auch stärker von den Behörden unter die Lupe genommen werden. Eine Tätigkeit, die als „schweizerisch“ dargestellt wird, kann in der Praxis als französische Tätigkeit eingestuft werden, sobald sich die operative Leitung tatsächlich dort befindet.

Polaris Avocats unterstützt Führungskräfte, Unternehmen und internationale Konzerne bei der Strukturierung ihrer Aktivitäten zwischen Frankreich und der Schweiz, sowohl in der Steuerberatung als auch im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten. Unsere Teams in Paris und Zürich gewährleisten eine koordinierte Betreuung bei diesen grenzüberschreitenden Fragestellungen, von der Vorbeugung des Risikos einer Betriebsstätte bis hin zur Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten mit den Steuerbehörden.

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